Als Verfahrensbeistand unterstützen wir das Kind bei seiner Beteiligung bei gerichtlichen Verfahren.
Der Verfahrensbeistand unterstützt das Kind entsprechend seiner Entwicklung dabei, seine subjektiven Wünsche und Vorstellungen zu erkennen, herauszubilden und zum Ausdruck zu bringen, sofern es hierzu in der Lage ist. Der Verfahrensbeistand stellt die Wünsche und Vorstellungen des Kindes differenziert und umfassend im gerichtlichen Verfahren dar und nimmt dazu Stellung. Er gestaltet das Verfahren im Interesse des Kindes durch Teilnahme an Verhandlungen, Abgabe von Empfehlungen, Antragsstellung, Einlegung von Rechtsmitteln und sorgt nicht zuletzt für eine Beteiligung des Kindes im Verfahren. Darüber hinaus informiert der Verfahrensbeistand das Kind über den Fortgang des gerichtlichen Verfahrens, über die Ergebnisse von Verhandlungen, sowie über ergangene Beschlüsse und bemüht sich um größtmögliche Unterstützung und Beratung des Kindes. Der Verfahrensbeistand achtet darauf, dass Verfahrensverzögerungen, die den Interessen des Kindes entgegenstehen, vermieden werden und wirkt auch bei anderen Beteiligten, sowie dem Gericht gegenüber darauf hin.
Zu den grundlegenden Aufgaben des Verfahrensbeistandes gehört es, sich einen unmittelbaren und persönlichen Eindruck vom Kind zu machen. In der Regel erfordert die Interessenvertretung auch, das Lebensumfeld des Kindes kennenzulernen.
Zur qualifizierten Wahrnehmung der Interessen des Kindes kann es erforderlich sein, dass der Verfahrensbeistand eigene Sachverhaltserfassungen zusätzlich zu den subjektiven Wünschen des Kindes in das Verfahren einbringt. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn das Kind sich durch seine subjektiven Wünsche offensichtlich in seiner Entwicklung gefährdet oder selbst keinen Willen äußern kann.
Zur differenzierten Beurteilung des Kindeswillens bedienen sich unsere Verfahrensbeistände fundierter diagnostischer Methoden und einer bedarfsorientierten Arbeitsweise.
Zu den Standards gehören:
Die Qualität unserer Arbeit wird durch einen hohen professionellen Anspruch gewährleistet. Die Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung in Bezug auf aktuelle Standards und die kindgerechte Aufarbeitung der Prozesse sind für uns selbstverständlich. Darüber hinaus bestehen in unserem Team vielfältige Möglichkeiten zur kollegialen Beratung.
Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,
(3) Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen. Er wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. Sieht das Gericht in den Fällen des Absatzes 2 von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.
(5) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,